Dichtheitsprüfung

Dichtheitsprüfung

Grundstücksentwässerungsanlagen müssen grundsätzlich von der Anfallstelle (Entwässerungsgegenstand) des Abwassers bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und bis zur Einleitungsstelle dicht sein.

Unabhängig von der Zustandserfassung mittels optischer Inspektion (TV-Inspektion) sind Grundstücksentwässerungsanlagen regelmäßig gemäß DIN 1986-30 auf Dichtheit zu prüfen.

Grundleitungen sind in Abhängigkeit der Art des abgeleiteten Abwassers (häusliches, gewerbliches, industrielles) nach abgestuften Regelungen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 (Art. 4 WRRL) zu prüfen. Grundleitungen, für die ein anerkannter Dichtheitsnachweis vorliegt, sind wiederkehrende Prüfungen in unterschiedlichen Jahresintervallen vorgeschrieben.

Insbesondere bei wesentlichen baulichen Veränderungen (Gebäudesanierung, Gebäudeentkernung, Umbauten und Erweiterungen) sind die Grundleitungen einer erneuten Druckprüfung zu unterziehen.

Schächte, Inspektionsöffnungen, Pumpenschächte, Abwassersammelgruben, Kleinkläranlagen, monolithische (auf WHG-Flächen) und nicht monolithische Abläufe sind entsprechend den vorgegebenen Zeitspannen (alle 5, 10, 20 oder 30 Jahre) und Prüfarten auf Dichtheit zu prüfen.

Die für den Dichtheitsnachweis erforderlichen Prüfungen dürfen nur von einem für Dichtheitsprüfungen mit Luft- oder Wasserdruck sowie der optischen Inspektion sachkundigen Mitarbeiter eines qualifizierten Fachbetriebes nach WHG durchgeführt werden. Der Dichtheitsnachweis beinhaltet einen Prüfbericht und einen Lageplan.

Um die Zustandserfassung, Dichtheitsprüfung und deren Auswertung entsprechend der normativen Vorgaben durchführen zu können, müssen die Sachkundigen qualifiziert und technisch ausgestattet sein. Der ausführende Fachbetrieb muss die Qualifikation dem Auftraggeber unaufgefordert nachweisen.

Dieses stellt dem Auftraggeber eine fachgerechte Durchführung sicher und ist die Voraussetzung für die Auswahl geeigneter Sanierungsverfahren. Der Auftraggeber sollte sich vor der Vergabe des Auftrages zur Zustandserfassung vergewissern, dass der Fachbetrieb den Anforderungen entspricht.